Beschluss: mehrheitlich angenommen

Abstimmung: Ja: 16, Nein: 14, Enthaltungen: 7, Befangen: 0

Beschluss:

 

Der Kreistag beschließt:

 

Den Unternehmen des Altmarkkreises Salzwedel, an denen dieser zu 100 % beteiligt ist, wird empfohlen, einen Verhaltenskodex mit den genannten Veränderungen im Unternehmen einzuführen.

 

 

 


Herr Dr. Becker zitiert aus der Beschlussvorlage Punkt 10: „Alle Angestellten haben das Recht, Gehör zu finden. Insbesondere haben sie das Recht, sich zu beschweren. Der Geschäftsführer ist hierfür Ansprechpartner.“

 

Punkt 11. „Alle Angestellten und auch die Geschäftsführung sind an die Regeln dieses Kodex gebunden. … Bei Verstößen der für das Unternehmen Handelnden steht den Angestellten die Beschwerde (an wen?) und, sollte dieser Weg erfolglos bleiben, auch der Rechtsweg offen.“

 

Die Verantwortung bezüglich der Beschwerde ist Herrn Dr. Becker zu eingleisig. Beschwerden können nur an den Geschäftsführer erbracht werden. Hier sollten andere Gremien bei Differenzen des Personals mit dem Geschäftsführer infrage kommen, um Beschwerden in Empfang zu nehmen. Das wäre zum Beispiel der Betriebsrat, wenn es einen gibt, oder auch der Aufsichtsrat. Herr Dr. Becker würde es als vernünftig sehen, wenn das in der Form ergänzt werden könnte.

 

Der Landrat merkt an, dass es unbenommen ist, Betriebsrat, Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung mit aufzunehmen.

 

Herr Uwe Hundt bezieht sich auf Punkt 9 Pressearbeit. „Für die Kommunikation mit den Medien ist neben der Geschäftsführung allein der Pressesprecher zuständig.“ Herr Hundt fragt an, ob das der Pressesprecher des Landkreises oder der jeweiligen Gremien ist. Das sollte konkretisiert werden.

 

Der Landrat führt aus, da sich diese Empfehlungen an die Unternehmen des Landkreises richten, ist der für Öffentlichkeitsarbeit zuständige Mitarbeiter der jeweiligen Gesellschaft zuständig. Gibt es diesen nicht, fällt das wieder zurück auf die Geschäftsführung.

 

Der Landrat verweist darauf, dass es Empfehlungen sind, die dann auch sehr verantwortungsvoll durch die jeweiligen beschließenden Gremien, in dem Fall Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung noch mal in besonderer Weise und in spezifischer Ableitung der jeweiligen Aufgabenerfüllung des Unternehmens konkreter ausgekleidet werden. D.h., es ist keine abschließende Empfehlung, sondern diese soll von den Unternehmen entsprechend umgesetzt werden und die Unternehmen können diese auch weiter fortschreiben.

 

Herr Franke hat mit großem Befremden diesen Verhaltenskodex zur Kenntnis genommen und möchte abschließend vorschlagen, den Verhaltenskodex abzulehnen. Vieles was hier aufgeführt ist, ist arbeitsrechtlich teilweise schon geregelt. In dem Moment, wo der Arbeitsvertrag unterschrieben wird, sind da viele Punkte, die da aufgeführt werden, in dem Kodex schon enthalten. Wird gegen den Arbeitsvertrag verstoßen, dann wird man arbeitsrechtlich auch in Verantwortung gezogen. Herr Franke bezieht sich auf Punkt 5 zur Annahme von Ehrenämtern und der Mandatstätigkeit mit der Zustimmung des Geschäftsführers und bringt diesbezüglich seinen Unmut zum Ausdruck. Der Punkt 9 „Pressearbeit“ ist nach seiner Auffassung ein „Maulkorbparagraph“. Dieser sollte hier nicht erscheinen. Verstöße gegen diesen Kodex können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben. Wenn einer dieser Angestellten diesen Kodex nicht unterschreibt, welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich daraus? Kann man den Angestellten dann kündigen oder muss er mit Sanktionen rechnen, ist er auf seiner Entwicklung im Unternehmen gehemmt? All das ist völlig unklar. Rechtlich hält Herr Franke diesen Kodex äußert bedenklich und bittet die Kreistagsmitglieder diesen abzulehnen.

 

Herr Ostermann möchte wissen, inwieweit die Mitarbeitervertretungen in die Erarbeitung diesen „Werkes“ einbezogen worden sind. Haben diese daran mitgearbeitet bzw. haben sie überhaupt Kenntnis davon? Dazu hat er bisher nichts gehört. Herr Ostermann teilt die Bedenken von Herrn Franke in großen Teilen.

 

Der Landrat weist nochmals darauf hin, dass es eine Empfehlung an die Unternehmen ist und wenn die Unternehmen, dass in den Aufsichtsgremien beraten sollten, erst dann wird die Mitwirkungsbedürftigkeit im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes ausgelöst. Der Landrat erinnert daran, dass in dieser Verwaltung, dieses im Jahr 2006 auf der Grundlage eines Runderlasses des Ministeriums des Innern eingeführt wurde, wonach auch alle Beteiligungen des Landes danach arbeiten. Das wurde übernommen, weil man der Meinung war, damit eine Lücke im Zusammenhang mit weniger guten Erfahrungen in den Unternehmen zu schließen. Von daher kann der Landrat im Einzelnen die ein oder andere Anmerkung nicht nachvollziehen. Wenn man auf der einen Seite sagt, hier wird Arbeitsrecht gedoppelt und auf der anderen Seite wird das in besonderer Weise dann ausgegrenzt. Im Großen und Ganzen sind im Tarifrecht und BGB entsprechende Rechte und Pflichten, die das alles, was hier enthalten ist, herleiten. Im Großen und Ganzen kann man das regelmäßig auch bekräftigen. Der Landrat hält dieses für eine gute und sinnvolle Möglichkeit, hier die Erfahrungen ein stückweit auch umzusetzen und Einfluss zu nehmen, auf die Unternehmen, die mit dem Verhaltenskodex gut leben könnten, zumal der auch durch die Landesebene geprüft ist. Rechtlich kann man diese Bedenken nicht unbedingt teilen, auch die Dinge, die hier zitiert worden sind, sind nicht nachvollziehbar, weil sie nicht unbedingt ein kommunales Mandat umfassen, sondern es sind hier Nebentätigkeitsdinge benannt worden, die auch ganz klar im Arbeitsrecht geregelt sind. Auch jeder Mitarbeiter der Landkreisverwaltung braucht eine Nebentätigkeitsgenehmigung, sobald diese Nebentätigkeit einen Umfang annimmt, dass das erforderlich wird. Von daher steht aus seiner Sicht nichts Rechtswidriges in diesem Dokument.

 

Frau Feisel stimmt den Bedenken von Herrn Franke ein stückweit zu, weil sie glaubt, dass ein Großteil vertraglich klar sein müsste, so was wie die Einhaltung von Betriebsgeheimnissen. Dennoch wird es wohl gute Gründe dafür geben. Frau Feisel schlägt eine Ergänzung im Punkt 5a „Private Beteiligungen“ vor.

 

Herr Dr. Becker merkt an, dass solche Vorgaben schon gebraucht werden. Einen Verhaltenskodex findet er nicht schlecht. Es könnte auch darüber hinaus gehen. Es könnte auch in den Betrieben Ethik-Komitees und ähnliches geben. Diese Sachen fallen heute bei der Kommerzialisierung aller Lebensbereiche sehr weit runter. Die Ausformulierung muss natürlich mit dem Betriebsrat und mit den Angehörigen des Betriebes erfolgen. Das, was heute vorliegt, kann nur eine Empfehlung sein, die dann natürlich von den einzelnen Institutionen entsprechend gestaltet werden muss.

 

Herr Franke fragt an, wenn dem Busfahrer der PVGS, der seit zehn Jahren dort angestellt ist, ein Verhaltenskodex für die PVGS vorgelegt wird und er sagt nein, ich unterschreibe das nicht (aus welchen Gründen auch immer). Welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat das für den Busfahrer?

 

Der Landrat antwortet: „Keine“.

 

Dann, so Herr Franke, können wir diesen auch weglassen.

 

Auf Anmerkung von Herrn Dr. Becker, dass es hier ja um Spielregeln gilt, die eingehalten werden sollen, entgegnet Herr Schmauch, dass der Weg zu einem Arbeitsgericht immer offen ist.

 

Auf Vorschlag von Herrn Dr. Becker werden die Worte „Betriebsrat, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung“ im Punkt 11 eingefügt.

 

Die Hinweise von Frau Feisel unter Punkt 5a „oder bereits hat“ und „umgehend“ sind einzufügen.

 

„Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, die/der eine finanzielle Beteiligung an einer Gesellschaft erhält oder bereits hat, welche mit der ………..GmbH in Geschäftsbeziehung oder im Wettbewerb steht, ist verpflichtet, dieses der Geschäftsführung bzw. dem Vorgesetzten umgehend offen zu legen.

 

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

 

Anwesende:

37

Ja-Stimmen:

16

Nein-Stimmen:

14

Enthaltungen:

7

Befangen:

0