Entsprechend der §§ 40 (2) und 31 (1) der Landkreisordnung verpflichtet Frau Conrad die Kreistagsmitglieder ihre Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen und ihr Ehrenamt nach dem Gesetz und nach ihrer freien, dem Gemeinwohl verpflichteten Überzeugung auszuüben. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

 

Frau Conrad weist aktenkundig auf die §§ 30 und 31 GO LSA in Verbindung mit der Landkreisordnung hin, wonach die Kreistagsmitglieder insbesondere die Amtsverschwiegenheit, die Treuepflicht und das Mitwirkungsverbot bei der Ausübung ihres Ehrenamtes zu beachten haben.

 

Frau Conrad bittet dieses, auf der in Umlauf gegebenen Liste durch Unterschrift, zu bestätigen.